Vorraussetzung: abgeschlossenes Hochschulstudium und besondere Befähigung zur
wissenschaftlichen Arbeit (wird i. d. R. durch Promotion nachgewiesen)
Berufung durch den jeweiligen Minister des zuständigen Bundeslandes (in Sachsen:
Staatsminister für Wissenschaft und Kunst) auf Vorschlag der Hochschule
Fortführung des akademischen Titels "Professor" auch nach Ausscheiden
aus dem Dienstverhältnis (sofern nicht vom Minister auf Vorschlag der Hochschule anders entschieden wurde)
Im Gegensatz zu dem Doktortitel oder der Habilitation, die man sich hart erarbeiten
muss, wird man zum Professor berufen, wenn die Hochschule der Meinung ist, dass
man das zu vertretende Fachgebiet in hervorragender Weise beherrscht.